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Deutschland - 27/10/08
Mehr Sicherheit für Ihre Erzeugnisse – ECHA setzt in REACh neue Maßstäbe für besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC)


Die europäische Chemikalienagentur verpflichtet Hersteller und Importeure innerhalb der unter REACh gesetzten Fristen besonders besorgniserregende Stoffe in Erzeugnissen der Agentur zu melden. Kennen Sie Ihr Produkt und Ihre Verpflichtungen?

Im Rahmen der REACh (Registrierung, Evaluierung, Autorisation und Beschränkung von Chemikalien) Verordnung haben Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender etliche Verpflichtungen, die u.a. folgende Bedingungen beinhalten können:

  • Vorregistrierung und Registrierung von Stoffen und/ oder
  • die Meldepflicht für Stoffe
  • sowie die Kommunikation von relevanten Information in der Lieferkette

Für Ende Oktober 2008 wird die offizielle Bestätigung einer Kandidatenliste für SVHC (substances of very high concern = besonders besorgniserregende Stoffe) durch die ECHA (europäische Chemikalienagentur) erwartet, was Sie zu den oben aufgeführten Bedingungen verpflichten kann. Ist Ihr Unternehmen bereit?

INFORMATIONSFLUSS ENTLANG DER LIEFERKETTE

Gemäß Artikel 33 der REACh Verordnung, ist jeder Lieferant verpflichtet den Abnehmern von Erzeugnissen (wie z.B. Groß- und Einzelhändler) ausreichende Informationen über das Vorkommen von SVHC aus der REACh Kandidatenliste in einer Konzentration von größer 0,1 Massenprozent (w/w) zur Verfügung zu stellen, um die sichere Verwendung von Erzeugnissen zu ermöglichen. Als Minimalanforderung muss die chemische Bezeichnung des besonders besorgniserregenden Stoffes mitgeteilt werden.

Auch auf Nachfrage eines Konsumenten muss der Lieferant eines Erzeugnisses unter dem oben genannten Bedingungen entsprechende Informationen weiterleiten. Die relevanten Informationen müssen gebührenfrei innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt der Informationsanfrage dem Anfragenden mitgeteilt werden.

INFORMATIONSPFLICHT FÜR SVHC

SVHC stehen unter besonderer Aufmerksamkeit der ECHA. Ab Juni 2011 muss jeder Hersteller oder Importeur von Erzeugnissen die ECHA übereinstimmend mit Art. 7(4)[EC, No 1907/2006 REACh] informieren, wenn im Erzeugnis Stoffe enthalten sind, die den Kriterien aus Art. 57 entsprechen und diese in Art. 59(1) identifiziert sind.

Hierfür gelten folgende Voraussetzungen:

  • Der Stoff ist in den Erzeugnissen mit größer 0,1 Massenprozent (w/w) enthalten UND
  • der Stoff ist in allen Erzeugnissen in einem Volumen von mehr als einer Jahrestonne pro Hersteller oder Importeur enthalten.

SVHC schließen Stoffe mit folgenden Eigenschaften ein:

  • kanzerogen, mutagen oder reprotoxisch (CMR) der Kategorie 1 oder 2 gemäß Richtlinie 67/548/EEC
  • persistent, bioakkumulierend und toxisch (PBT) oder sehr persistent und sehr bioakkumulierend (vPvB) gemäß den Kriterien von Anhang XIII der REACh Verordnung und/ oder
  • Einzelfallentscheidungen für bestimmte Stoffe, die auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnis identifiziert worden sind, die vergleichbar besorgniserregende Effekte auf Mensch und Umwelt auslösen könnten, wie die oben aufgeführten Kategorien von Stoffen (z.B. endokrine Disruptoren).

Die ECHA hat am 9. Oktober 2008 eine Liste von 15 als SVHC vorgeschlagene Stoffe veröffentlicht: Hier können Sie die offizielle SVHC Kandidatenliste (PDF 122 KB) downloaden.

Da der Prozess bezüglich der vorgeschlagenen Stoffe ein dynamischer ist, wird die Kandidatenliste in der Zukunft erweitert werden. Wir empfehlen Ihnen daher diese Liste bei uns anzufragen. Bitte verwenden Sie hierfür das Kontaktformular.

Diese vorerst 15 SVHC können gewollt eingesetzt werden, zum Beispiel als: Weichmacher, brandverzögernde Substanzen, Biozide oder in anderen Funktionen als Additive. Sie können aber auch ungewollt in etlichen Verbraucherprodukten durch Verwendung von Recyclaten oder auf Grund der komplexen Herstellungsprozesse oder Einführung innerhalb der Lieferkette in die Erzeugnisse gelangen.

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