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REACH

REACH – Zusammen mit SGS eine sichere Zukunft erreichen

Die Verantwortung für die sichere Verwendung von Stoffen obliegt seit Inkrafttreten der EU-Chemikalienverordnung „REACH“ am 1. Juni 2007 allen Akteuren in der Lieferkette. REACH betrifft Hersteller, Importeure, Händler und die sogenannten nachgeschalteten Anwender. Auch nicht-EU Hersteller müssen sich mit REACH auseinandersetzen, wenn sie zukünftig innerhalb der EU vermarkten wollen. Nach dem Grundsatz „No data, no market“ dürfen Stoffe als solche, Stoffe in Zubereitungen oder bestimmte Stoffe in Erzeugnissen nur dann in der Europäischen Union vermarktet werden, wenn sie bei der zuständigen Chemikalien Agentur ECHA in Helsinki über die zentrale Datenbank registriert wurden.



Welche REACh Pflichten treffen auf mein Unternehmen zu?

Jedes Unternehmen muss für sich klären, welche Vorschriften der REACH Verordnung für seine Tätigkeiten zutreffend sind:

  • Vorregistrierung von Phase-in Stoffen (nur bis 1. Dez. 2008 möglich!)
  • Registrierung
  • Beschränkung
  • Zulassung
  • Kommunikation und Informationstransfer in der Lieferkette


Wann müssen Sie registrieren?

  • Bei Herstellung von Stoffen ab 1 t pro Kalenderjahr
  • Bei Import von Stoffen oder Zubereitungen aus dem EU-Ausland ab 1 t pro Kalenderjahr
  • Bei Import oder Herstellung eines Erzeugnisses, das unter normalen oder vorhersagbaren Verwendungsbedingungen Stoffe freisetzt und die Menge dieser Stoffe im Erzeugnis 1 t pro Kalenderjahr erreicht

Die Fristen zur Registrierung von Phase-in Stoffen erstrecken sich über einen Zeitraum von bis zu 11 Jahren ab Inkrafttreten der Verordnung. Es ist daher entscheidend die zutreffenden Fristen zu ermitteln. Die vom 1. Juni bis 1. Dezember 2008 laufende Vorregistrierung ermöglicht die Inanspruchnahme von Übergangsfristen und somit Befreiung von sofortiger Registrierungsverpflichtung.


Was müssen Sie als nachgeschalteter Anwender tun?

  1. Sicher stellen, dass Ihre Verwendungszwecke in der Registrierung berücksichtigt wurde.
  2. Überprüfen des Sicherheitsdatenblattes vom Zulieferer und Kommunikation von Nichtübereinstimmungen an den Lieferanten.
  3. Setzen Sie Risikomanagement-Maßnahmen um.
  4. Bewahren Sie betreffende Informationen für mindestens 10 Jahre auf.


REACH Fristen nach BDI

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